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Neues Kündigungsrecht bei Arbeiter ab 01.10.2021

Seit 1.10.2021 gilt die Angleichung des Kündigungsrechts von Arbeitern an das der Angestellten. Folgende Änderungen ergeben sich für den Dienstgeber?


1) Kündigungsterminen:

  • Grundsätzlich ist die Dienstgeberkündigung zum Quartalsende möglich.

  • Wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, so kann die Dienstgeberkündigung auch zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats ausgesprochen werden.

  • Dies sehen Kollektivverträge häufig bereits vor. Falls dies nicht der Fall ist, so muss dies ausdrücklich - zum Beispiel im Arbeitsvertrag - vereinbart werden.

  • Derartiges darf auch mittels einer Betriebsvereinbarung so geregelt werden.

2) Kündigungsfristen:

Die Kündigungsfristen sind wie beim Angestellten von der Dauer der Dienstzeit abhängig und betragen:

  • in den ersten zwei Dienstjahren: 6 Wochen

  • nach vollendetem zweiten Dienstjahr: 2 Monate

  • nach vollendetem fünften Dienstjahr: 3 Monate

  • nach vollendetem 15. Dienstjahr: 4 Monate

  • nach vollendetem 25. Dienstjahr: 5 Monate


Zur richtigen Berechnung der Dienstzeitdauer zählen alle Beschäftigungszeiten, das heißt die Zählung beginnt NICHT bei NULL.


Vorsicht bei Kündigung knapp vor einem Dienstjahressprung!


Hier raten wir eine Kontrolle durch Rückrechnung durchzuführen:


Wann müsste die Kündigung spätestens zugehen, um zum angestrebten Kündigungstermin zu kommen?

  • Es ist die Kündigungsfrist für jenen Tag einzuhalten, an dem die Kündigung spätestens dem Arbeitnehmer zugehen müsste, um den in Aussicht genommenen Kündigungstermin realisieren zu können!

  • Sollte an diesem Tag bereits die Dienstzeit für die längere Kündigungsfrist erfüllt sein, muss diese auch bereits eingehalten werden!

Was heißt das konkret für den Dienstnehmer?


Grundsätzlich gilt hier 1 Monat Kündigungsfrist zum Monatsletzten (§1159 Abs 4 ABGB). Einige Kollektivverträge lassen auch hier den 15. eines Kalendermonats zu oder behalten die „bestehenden Regelungen“ wenn dies für den Dienstnehmer „günstiger“ ist.


Bei Fragen steht unser Personalverrechnungsteam jederzeit zur Verfügung.

07712 2100 16

m.neulinger@kanzlei-weinzinger.at

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